Satzung der Sportfreunde Edertal 1921 e.V.
Inhaltsverzeichnis
I. Name und Zweck
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
II. Gliederung und Verbandszugehörigkeit
§ 3 Gliederung
§ 4 Verbandszugehörigkeit
III. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft und Wahlberechtigung
§ 6 Vereinseintritt
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Beitrag
IV. Vereinsorgane
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Beirat
§ 14 Ehrenrat
§ 15 Sozialwart
§ 16 Wahlperioden
§ 17 Sitzungen
V. Ehrungen und Auszeichnungen
§ 18 Ehrungen
§ 19 Ehrenmitgliedschaft
VI. Finanzen
§ 20 Vereinsvermögen
§ 21 Kassenprüfer
VII. Datenschutz im Verein
§ 22 Umgang mit personenbezogenen Daten
VIII. Schlussbestimmung
§ 23 Auflösung des Vereins
§ 24 Sonstige Bestimmungen
§ 25 Gültigkeit der Satzung
I. Name und Zweck
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Die Mitglieder der Vereine SSV 1921 Berghausen und SV 1921 Raumland e.V. haben sich zum Zwecke der Kon- zentration der Kräfte und der Leistungssteigerung am 01.06.1975 mit gleichen Rechten und Pflichten zu dem neuen Verein
„Sportfreunde Edertal 1921 e.V.“
mit Sitz in Bad Berleburg zusammengeschlossen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nummer 3244 einzutragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegüns- tigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins, Kurzbenennung: Spfr. Edertal 1921 e.V., ist die Förderung des Sports.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den ausgeübten Sportarten
b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- Gesundheits- und Seniorensports
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
g) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
h) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische, konfessionelle, rassische sowie klassentrennende Bestrebungen werden innerhalb des Vereins nicht geduldet.
II. Gliederung und Verbandszugehörigkeit
§ 3 Gliederung
Der Verein ist in folgende Abteilungen gegliedert:
a) Jugendfußball
b) Seniorenfußball
c) Leichtathletik
d) Turnen/Tanzen
Weitere Abteilungen können jederzeit bei Bedarf eingerichtet werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im:
a) Stadtsportverband Bad Berleburg
b) Kreissportbund Siegen-Wittgenstein
c) Fachverbände der einzelnen Abteilungen
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
III. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft und Wahlberechtigung
Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern (über 18 Jahre – volles Stimm- und Wahlrecht)
b) Fördernden Mitgliedern (über 18 Jahre – volles Stimm- und Wahlrecht)
c) Jugendlichen (14 – 18 Jahre – mit Stimm- und Wahlrecht in Jugendangelegenheiten)
d) Kindern (Bis 14 Jahre ohne Stimm- und Wahlrecht)
e) Ehrenmitgliedern (volles Stimm- und Wahlrecht)
§ 6 Vereinseintritt
Dem Verein kann jeder ohne Altersbeschränkung beitreten. Der Eintritt hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist darüber hinaus die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vereinsvorstand. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die ge- setzlichen Vertreter von minderjährigen Mitgliedern verpflichten sich mit der Beitrittserklärung für Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet wer- den, Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Beitritts bestehen nicht.
Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
- Stimmrecht in den Versammlungen
- Recht, in ein Amt gewählt zu werden
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
- Einhaltung der Satzung
- Unterordnung unter die Vereinsdisziplin
- Pünktliche Entrichtung der Beiträge
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, und muss dem Vorstand schrift- lich angezeigt werden.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, nach Anhörung, aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) Beitragsrückstand von über sechs Monaten, wenn vorher schriftliche Mahnung ergebnislos war,
b) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, Anordnungen der Vereinsorgane und gegen die Vereinsdis- ziplin,
c) Schädigung des Ansehens des Vereins,
Der Bescheid über den Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied, mit Begründung über den Aus- schluss, per Einschreiben zuzusenden und ist damit wirksam.
Die Mitglieder haben weder während ihrer Vereinszugehörigkeit noch bei ihrem Ausscheiden vermögensrechtliche Ansprüche am Vereinseigentum oder auch Teilen desselben; auch nicht auf Rückerstattung der Beiträge. Vereins- eigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
Mit Zugang der Austrittserklärung bzw. Entscheidung über den Ausschluss erlöschen auch alle sonstigen aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.
§ 9 Beitrag
Die Beitragshöhe sowie der Entrichtungsmodus werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitglieder- versammlung festgesetzt.
Der geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen den Betrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
IV. Vereinsorgane
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsangelegenheiten werden durch folgende Organe verwaltet:
a) Mitgliederversammlung
b) Geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand
d) Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird gebildet aus allen stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes einzuberufen. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung haben die gleichen Befugnisse.
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist durch Bekanntgabe in der Wittgensteiner Wochenpost oder per Brief einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens bis eine Woche vorher, schriftlich unter Angabe von Gründen, beim Vorstand eingereicht werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Vertreter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Wahl des Protokollführers
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Berichte der Abteilungsleiter
d) Bericht des Vermögensverwalters
e) Bericht eines Kassenprüfers
f) Entlastung des Vorstandes
g) Vorstandswahlen
h) Wahl der Ausschussmitglieder örtlicher Dachvereine
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Eingebrachte Anträge
k) Verschiedenes
Bei allen Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder- versammlung sind auch für die nicht erschienenen Mitglieder bindend. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder geändert werden. Jede Satzungsänderung hat der Vorstand in das Vereinsregister eintragen zu lassen, falls dies rechtlich oder zur Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung kann für das Zustandekommen von Beschlüssen auf Antrag mit einfacher Mehrheit Ab- stimmung durch Stimmzettel beschließen. Das gleiche gilt für Wahlen. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet bei mehreren Kandidaten zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen er- halten haben, eine Stichwahl statt. Erfolgt Stimmengleichheit in der Stichwahl, ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Besteht auch dann noch Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und sorgt für den reibungs-losen Ablauf der laufenden Vereinsgeschäfte.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Vermögensverwalter
Der Gesamtvorstand besteht aus:
e) dem geschäftsführenden Vorstand
f) dem stellvertretenden Vermögensverwalter
g) dem stellvertretenden Geschäftsführer
h) den Abteilungsleitern
i) dem Sozialwart
j) den Beisitzern
Der Vorstand entscheidet in Verwaltungs-, Personal- und Vermögensangelegenheiten selbständig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Vermögensverwalter.
§ 13 Beirat
Der Beirat besteht aus:
a) dem Gesamtvorstand
b) dem Vorsitzenden des Ehrenrates
c) den Platz- und Hallenwarten
d) den Trainern und Betreuern
Die Aufgaben des Beirates sind:
a) Beratung des Vorstandes
b) Beschlussfassung über sportliche Veranstaltungen, die über den Rahmen der Abteilungen hinausgehen
c) Angelegenheiten, die der Vorstand dem Beirat zur Erledigung überträgt
§ 14 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus acht verdienten Vereinsmitgliedern. Der Ehrenrat tritt einmal jährlich zusammen und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden selbst. Vorstandsmitglieder können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.
Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
a) Vorschläge für die Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern an den Vorstand
b) Wahrnehmung sozialer Aufgaben im Verein
§ 15 Sozialwart
Der Sozialwart ist für die Versicherungsangelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) Bearbeitung des Sachgebiets Haftungs- und Versicherungsfragen,
b) Erfassung und Meldung von Schadensfällen und
c) Betreuung von geschädigten Vereinsmitgliedern.
§ 16 Wahlperioden
Alle Mitglieder des geschäftsführenden, sowie des Gesamtvorstandes, werden für einen Zeitraum von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich der Sozialwart und die Beisitzer werden einmalig und ohne festgelegte Wahlperiode in den Vorstand gewählt und können jederzeit bei einer Mitgliederversammlung ausscheiden.
Um die Handlungsfähigkeit der wichtigsten Vereinsfunktionen sicherzustellen, werden folgende Wahlperioden für den geschäftsführenden Vorstand eingehalten.
Im ersten Jahr:
a) der Vorsitzende
b) der Vermögensverwalter
c) der stellv. Geschäftsführer
Im zweiten Jahr:
a) der erste stellv. Vorsitzende
b) der stellv. Vermögensverwalter
c) der Geschäftsführer
Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Gesamtvorstand ein neues Mitglied bis zum nächsten Wahltermin in den Vorstand berufen werden. Zulässig ist die Wahl für 1 Jahr, falls die festgelegte Wahlperiode nicht einzuhalten ist.
§ 17 Sitzungen
Vorstand, Beirat und Ehrenrat treten nach Bedarf zusammen. Beirats- und Ehrenratssitzungen sind mindestens ein- mal jährlich durchzuführen.
Die Einladung erfolgt 10 Tage vor dem Sitzungstermin. Die Gremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
V. Ehrungen und Auszeichnungen
§ 18 Ehrungen
Der Verein verleiht für 25-jährige, 40-jährige und alle weiteren Dekaden sowie ab 70 auch alle weiteren 5 Jahre der Mitgliedschaft Ehrenurkunden. Die Mitgliedschaft in den Fusionsvereinen zählen hierbei mit.
Für besondere Verdienste um den Verein werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes sowie des Ehrenrates silberne und goldene Vereinsnadeln verliehen.
§ 19 Ehrenmitgliedschaft
Die höchste Ehrung ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Diese Ehrung wird aufgrund von außergewöhnlichen Leistungen und auf Vorschlag des Vereinsvorstandes sowie des Ehrenrates ausgesprochen. Ehrenmitglieder genie- ßen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie zahlen keine Beiträge und haben unentgeltlichen Zutritt zu allen Sportveranstaltungen des Vereins. Voraussetzung für die Ehrenmitgliedschaft ist die goldene Vereins-nadel.
VI. Finanzen
§ 20 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus den eingenommenen laufenden Beiträgen der Mitglieder, aus den Einnahmen bei Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen von dritter Seite. Auch sämtliches vom Verein angeschafftes Ma- terial, wie Sportgeräte und sonstige Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände, sind Vereinsvermögen.
§ 21 Kassenprüfer
Die Vereinskasse ist mindestens einmal im Jahr durch gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Unterlagen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Eine Prüfung der Berechtigung gehört nicht zu den Aufgaben der Prüfer.
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer werden einzeln, um 1 Jahr versetzt, gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
VII. Datenschutz im Verein
§ 22 Umgang mit personenbezogenen Daten
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des aktuellen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die Datenschutzverantwortung liegt beim geschäftsführenden Vorstand.
VIII. Schlussbestimmung
§ 23 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bei einer Anwesenheit von mindestens 51% der stimmberechtigten Mitgliederzahl. Ist die Mitgliederversammlung, die über die Vereinsauflösung beschließen soll, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht beschlussfähig, so kann zum gleichen Zwecke binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
Hat die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung jedoch nur den Zweck, eine Fusion mit anderen Vereinen einzu-gehen. So genügt eine 2/3 Mehrheit aller erschienenen Mitglieder. Die Auflösung hat der Vorstand sofort in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat
§ 24 Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen. Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken, Wertgegenständen oder Barbeträge.
§ 25 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.08.2021 beschlossen und wurde mit diesem Datum Inkraft gesetzt.
Vorsitzender Geschäftsführer
gez. Maximilian Schmeck gez. Alexander Dörr